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OLG Frankfurt, 16.06.2006 - 3 Ws 585/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
Unterbringungsverfahren: Keine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung durch die Neuregelung des § 67 b Abs. 6 StGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterbringungsverfahren: Keine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung durch die Neuregelung des § 67 b Abs. 6 StGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Marburg, 17.04.2002 - 7 StVK 363/00
- OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 3 Ws 557/02
- LG Gießen, 28.04.2006 - 1 StVK 484/05
- OLG Frankfurt, 16.06.2006 - 3 Ws 585/06
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 1486/06
- EGMR, 16.05.2013 - 20084/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 2 Ws 572/02
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2006 - 3 Ws 585/06
Eine Korrektur der rechtlichen Bewertung des erkennende Gerichts durch das Vollstreckungsgericht in Form einer Erledigterklärung würde daher zu einer Aushebelung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft führen (vgl. Senat NStZ 2003, 222 = RuP 2003, 108 mit zust. Anm. Volckart).Der Bundesrat hat überdies mit seinem - dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden - "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs).
- OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 418/10
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Eine auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruhende Entscheidung kann im Vollstreckungsverfahren nicht korrigiert werden, selbst wenn sie "noch so falsch" ist (vgl. dazu den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. September 2005 - 3 Ws 774/05, Bd. IV VH Bl. 742 ff.; st. Rspr. OLG Frankfurt NStZ 2003, 222; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 3 Ws 585/06 und dazu BVerfG NStZ-RR 2007, 29; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92 und 2105/93 jeweils m.N.).